Früher gehörte das Bierbrauen zur bürgerlichen Nahrung. Einige Häuser auch in den Dörfern hatten das Braurecht und zahlten dafür Abgaben. 1551 verliehen die Grafen von Schwarzburg unseren Dörfern eine besondere Brauordnung. Die Höfe durften ihr Bier verkaufen, aber es mußte abwechselnd geschehen. 1558 wurde bestimmt, dass der 10. Pfennig von jedem Getränk dem Grafen gereicht werden sollte, daß nur die Sattelhöfe bei 5 fl. (forin, forinus = Gulden) Strafe alles Bier bei der Brauerschaft in Heringen holen müssen. Aber das Gebot wird nicht immer befolgt. Die Schultheißen, Lehrer und Pfarrer maßten sich oft das Recht an, zu brauen. 1672 befragte man alle Schulzen, Pfarrer und Lehrer, woher sie das Braurecht hätten, so auch den Schultheißen und Schulmeister zu Sundhausen Lehrer Heinrich Groß. Sie geben vor, daß sie „solche Freiheit bei Churfürstlicher Gnaden Hochseeligen Andenkens Zeiten und zeithero auch genossen hätten.“ Aber der Kurfürstliche Kommissar stellte Revisionen in den Dörfern an, und die selbstständigen Brauer werden bestraft. 1720 hatten die Herren von Rüxleben, Hans Caspar und Hans Melchior, die Karlsburgische Schenke zu Sundhausen erworben und versorgten diese mit Broyhan, den sie in Auleben brauten. Die Herren von Karlsburg waren mit ihren Lehnbriefen 1659, 1664 und 1710 vom Hause Schwarzburg und Stolberg mit einer Tabern ( = Schenkegerechtsamkeit) beliehen, ebenso die Herren von Rüxleben. So zogen wöchentlich ein- oder zweimal die Wagen mit Broyhan von Auleben nach Sundhausen durch Heringen. Da legte die Heringer Brauerschaft 1721 Protest ein. Sie behauptete, daß die Herren von Rüxleben und der Herr von Karlsburg den Broyhan- und Weißbierverkauf nur eine Zeitlang sich angemaßt hätten und nur soviel brauen dürften, wie sie in ihren Haushalt zum Tischtrunk brauchten. Den Herren von Karlsburg sei wohl eine freie Schenke verliehen, aber sie dürften das Brauwesen nicht an andere vom Adel mitteilen. Die Landesordnung verbiete denen von Adel das Bierbrauen zum Verkauf als eine bürgerliche Nahrung und gäbe den Städten allein das Recht. Die Auleber und Sundhäuser müßten sich das Bier zu Kindtaufen und Hochzeiten aus Heringen holen. Am 20.10.1735 erkennt die juristische Fakultät zu Leipzig, daß sich die Herren zu Rüxleben des Bier- und Broyhanschenkens zu enthalten haben. Dieses Urteil wird noch durch ein wittenbergisches bestätigt. 1744 erneuern die Ortschaften des Amtsbezirks Heringen ihr Gesuch um Gestattung des Haustrunkbrauens, werden aber wiederholt abgewiesen. Die preußische Allgemeine Gewerbeordnung vom 17.1.1845 hob das mit der Braugerechtigkeit verbundene Recht, die Käufer zu zwingen, ihr Bier ausschließlich von den Berechtigten zu beziehen, auf.